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Zuschuss zum Mittagessen

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Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Empfänger von Arbeitslosengeld 2 oder Wohngeld

Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Familien (z.B. Empfänger von Arbeitslosengeld 2 oder Wohngeld) können einen Zuschuss zu den Kosten des warmen Mittagessens aus dem "Bildungs- und Teilhabepakte" erhalten.

Wird die Leistung gewährt, so reduziert sich der reguläre Essenspreis je Mahlzeit (3,50€) auf 1,00 €.

Der Antrag zu diesem Zuschuss steht als pdf-Download bereit:

 

 

Verfahren zur Bezuschussung des warmen Mittagessens im Johannes-Althusius-Gymnasium

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben Familien, die

beziehen.

Ein Bestandteil der Unterstützungsleistungen ist die Förderung der Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule.

Im Johannes-Althusius-Gymnasium wird an allen Schultagen ein warmes Mittagessen angeboten. Bei Inanspruchnahme der Unterstützung verringert sich der reguläre Essenspreis (3,50 EUR) auf 1,00 EUR.

 

Leistungsantrag

Für die Beantragung des Zuschusses zum Mittagessen hält das Schulsekretariat einen entsprechenden Vordruck bereit. Auf Wunsch kann das Formular auch per E-Mail übermittelt werden.

Die ausgefüllten und von den Eltern unterschriebenen Anträge nimmt ebenfalls das Schulsekretariat entgegen.

Gutscheinbons

Der Eigenanteil von 1,00 EUR pro Essen kann im Schulsekretariat bar gezahlt oder auf das Schulkonto des Johannes-Althusius-Gymnasiums - Konto-Nr. 674 952 bei der Sparkasse Wittgenstein (BLZ: 460 534 80) - überwiesen werden.

Wird der Eigenanteil durch Überweisung gezahlt, so muss im Schulsekretariat ein entsprechender Zahlungsnachweis vorgelegt werden.

Die Schülerin / der Schüler erhält die Gutscheinbons vom Schulsekretariat. Es müssen jeweils mindestens 12 Bons erworben, also 12,00 EUR Eigenanteil gezahlt werden.

Die Gutscheinbons werden bei jeder Vorbestellung in der Mensa eingelöst.

Eine Erstattung für nicht eingelöste Bons wird grundsätzlich nur ermöglicht, wenn der Leistungsbezug endet oder die Schülerin / der Schüler die Schule verlässt.

 

Stand: September 2011