Nutzungsordnung für digitale Medien am JAG

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Nutzungsordnung für digitale Medien am JAG

Vorwort

Die vorliegende Vereinbarung zur Nutzung digitaler Medien im Johannes-Althusius-Gymnasium soll den geordneten Einsatz dieser Medien für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte in der Schule regeln.

Schülerinnen und Schüler wie auch das Kollegium müssen darauf achten, dass

 - mit den Computern der Schule und dazugehörigen Geräten sowie weiteren Fremdgeräten sorgfältig umgegangen wird.

- fremde Rechte und insbesondere das Urheberrecht beachtet werden, vor allem, dass Materialien, die von anderen Personen stammen, nicht unberechtigt veröffentlicht werden, und dass kein unberechtigter Download von Musikdateien, Spielen etc. erfolgt.

- illegale Inhalte weder veröffentlicht noch im Internet aufgerufen werden.

- persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Personenfotos) von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und sonstigen Personen nicht unberechtigt im Internet veröffentlicht werden.

A. BENUTZUNG DER COMPUTER UND SONSTIGER HARDWARE IN DER SCHULE

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen des Abschnitts A gelten für die Nutzung digitaler Endgeräte und Netzwerke, die vom Johannes-Althusius-Gymnasium in Bad Berleburg betrieben werden. Darüber hinaus gelten die Regelungen für Computer und sonstige netzwerkfähige digitale Endgeräte, die von Schülerinnen und Schülern und dem Kollegium in die Schule mitgebracht werden.

§ 2 Nutzungsberechtigte

Die in § 1 Satz 1 genannten Computer und Dienste des Johannes-Althusius-Gymnasiums in Bad Berleburg können für schulische Zwecke grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten von allen Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen genutzt werden. Die Schulleitung oder die verantwortlichen Administratoren können weitere Personen zur Nutzung zulassen (z. B. Gastschüler).

Die Benutzung kann eingeschränkt, zeitweise versagt oder zurückgenommen werden, wenn nicht gewährleistet erscheint, dass die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler ihren bzw. seinen Pflichten als Nutzer nachkommt. Wie und durch wen solche Nutzungseinschränkungen vorgenommen werden, wird im Folgenden geregelt.

§ 3 Schulorientierte Nutzung

Die schulische IT-Infrastruktur (z.B. schulische Computersysteme, Internetzugang, Software) dient zu allererst schulischen Zwecken.

§ 4 Gerätenutzung

(1) Die Bedienung der von der Schule gestellten oder von Schülerinnen und/oder Schülern mitgebrachten privaten Computer einschließlich jedweder Hard- und Software hat während des Unterrichts entsprechend den Anweisungen der Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person zu erfolgen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zum sorgsamen Umgang mit jedem Gerät verpflichtet. Insbesondere sind die Computertastaturen vor Beschmutzungen zu schützen. Das Essen und Trinken ist am Arbeitsplatz (Tisch) während der Nutzung generell untersagt. Um Hygienevorschriften zu entsprechen, sind inbesondere Tastaturen und bei Tablets Bildschirme regelmäßig durch die Anwender zu reinigen.

§ 5 Beschädigung der Geräte

Störungen oder Schäden an den von der Schule gestellten und privat mitgebrachten Computern sind der aufsichtsführenden Lehrkraft unverzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen (vgl. Hausordnung des JAG)!

§ 6 Sonstige Einwirkung auf Geräte oder gespeicherte Daten

(1) Veränderungen der Installation und Konfiguration der von der Schule gestellten Computersysteme und des Netzwerkes (z. B. durch das Einschleusen von Viren, Würmern oder Trojanern) sowie Manipulationen an der schulischen Hardwareausstattung sind untersagt.

(2) Der Einsatz privater digitaler Endgeräte bedarf in der Testphase (Schuljahr 18/19) sowohl der Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft als auch der Schulleitung. Die für die Computernutzung verantwortliche Lehrkraft ist zu informieren.

(3) Im Unterricht erfolgt die Nutzung der Computersysteme auf Anweisung der Lehrkraft.

(4) Das Verändern, Löschen, Entziehen oder sonstige Unbrauchbarmachen von Daten, die von anderen Personen als dem jeweiligen Nutzer gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt. Automatisch geladene Programme (z.B. Virenscanner) dürfen nicht deaktiviert oder beendet werden.

(5) Die Installation von Software – egal in welcher Form – auf den von der Schule gestellten Computern ist nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Person zulässig.

 

B Regelungen zu Bring Your Own Device

§ 7 Vorgaben für den Einsatz von Schüler- und Lehrergeräten

(1)   Auf den mitgebrachten Geräten muss Office 365 Plus, bereitgestellt durch das Johannes-Althusius-Gymnasium, ein aktueller Virenschutz (bei Windows und Android) und ein Browser installiert sein.

(2)   Das Betriebssystem und sämtliche schulrelevante installierte Software sind mit Updates aktuell zu halten. Der private Einsatz nicht mehr gepflegter Software erfolgt auf eigene Verantwortung.

(3)   Mitgebrachte Geräte müssen morgens vollständig geladen sein. Eine leistungsstarke flächendeckende Stromversorgung kann nicht gewährleistet werden.

(4)   Aufgrund des Tagesablaufs in der Schule sollten die Geräte nicht zu sperrig sein. Ein geeigneter Schutz ist angeraten.

(5)   Die Geräte müssen den WLAN Standard IEEE802.1x beherrschen.

(6)   Werden mitgebrachte Geräte im Unterricht für private Zwecke genutzt, so ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät (analog der Regelungen zu Handys) im Sekretariat zu hinterlegen, wo es nach Unterrichtsschluss von den betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern wieder abgeholt werden kann. Im Wiederholungsfall wird das Gerät dann den Erziehungsberechtigten ausgehändigt.

 

C Zugang zum Netzwerk, zu Lernplattformen und weiteren Services

§ 8 Passwörter / Zugangsdaten ab 2019/20

Alle Schülerinnen und Schüler erhalten -nach Anerkennung dieser Nutzungsordnung- individuelle Nutzerkennungen (Benutzername und Passwort), mit denen sie sich an den digitalen Endgeräten sowie dem schulinternen WLAN (vgl. § 8) anmelden können. Das nur dem Benutzer bekannte Passwort sollte sicher und nicht leicht zu erraten sein. Das Passwort ist vertraulich zu behandeln und zu ändern, falls Gefahr besteht, dass es Dritten zur Kenntnis gelangt ist. Bei der ersten Anmeldung muss das Initialpasswort geändert werden. Nach Beendigung der Nutzung ist eine Abmeldung vorzunehmen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die unter ihrer Nutzerkennung erfolgten Handlungen verantwortlich. Das Arbeiten unter einer fremden Nutzerkennung ist verboten. Wer ein fremdes Passwort erfährt, ist verpflichtet, dies umgehend der Schulleitung mitzuteilen.

§ 8a Passwörter und Zugangsdaten während der Testphase (Schuljahr 18/19)

Innerhalb der geplanten Testphase erhalten die Schülerinnen und Schüler, wenn in der Stunde Internetzugang benötigt wird, von der jeweiligen Lehrkraft einen zeitlich begrenzten Zugangscode. Diese Codes werden der Lehrkraft nach Anmeldung des Projektes beim Schulleiter durch den IT-Verantwortlichen ausgehändigt. Die Zugänge sind auf 45 bzw. 90 Minuten einmalig begrenzt und müssen zu Beginn einer jeden Stunde, in der Interneteinsatz geplant ist, neu ausgeteilt werden. Es ist aus Aufsichtsgründen nicht zulässig, Schülerinnen und Schülern Zugangscodes auf Vorrat auszuhändigen.

§ 9 WLAN-Zugang / -Nutzung ab 2019/20

Der Zugang zum WLAN ist nur mit der personenbezogenen Nutzerkennung (vgl. § 7) möglich. Für Schülerinnen und Schüler ist ausschließlich das WLAN-Netz „JAG_Schueler“ vorgesehen. Die Nutzung der anderen WLAN-Netze (wie „JAG_Lehrer“ und „JAG_Gaeste“) durch Schülerinnen und Schüler -mit der personenbezogenen Nutzerkennung- ist untersagt, ebenso wie Anmeldeversuche an anderen internen WLAN-Netzen.

§ 10 E-Mail Adressen

Die Schule stellt den Schülerinnen und Schülern einen persönlichen E-Mail-Account zur Verfügung. Dieser soll ausschließlich für schulische Zwecke genutzt werden. Die Schule ist damit kein Anbieter von Telekommunikation im Sinne von § 3 Nr. 6 Telekommunikationsgesetz. Es besteht dadurch kein Recht auf den Schutz der Kommunikationsdaten im Netz gegenüber der Schule. Die Schulleitung oder ggf. die pädagogische Teilkonferenz ist berechtigt, im Falle von konkreten Verdachtsmomenten von missbräuchlicher oder strafrechtlich relevanter Nutzung des E-Mail-Dienstes die Inhalte von E-Mails zur Kenntnis zu nehmen. Die betroffenen Nutzer werden hierüber unverzüglich informiert. Wer von missbräuchlichen Verwendungen von E-Mails betroffen ist, z. B. strafrechtlich relevante Inhalte zugeschickt bekommt oder von Cybermobbing betroffen ist, meldet sich bitte umgehend bei der Schulleitung und einer Lehrkraft des Vertrauens oder bei der Schulsozialarbeit.

 

§ 11 Lernplattformen und Software

Vor der Installation einer Software auf den Endgeräten bzw. vor der Registrierung von Schülerinnen und Schülern auf einer Lernplattform ist zu prüfen, ob das Angebot den DSGVO zertifiziert ist. Der Antrag auf Einsatz im Unterricht ist von der unterrichtenden Lehrkraft zu stellen und wird vom Datenschutzbeauftragten (derzeit Schulleiter) geprüft und kann bei Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit auch verweigert werden. Die Angabe persönlicher Daten von Schülerinnen und Schülern für die Anmeldung auf Plattformen bzw. für die Installation von Software ist auf ein Minimum zu reduzieren. Lernplattformen, bei denen wenig/keine persönlichen Daten erhoben werden, sind bevorzugt zu wählen. Die Installation/Anmeldung erfolgt im Unterricht und damit im Beisein der Lehrkraft, die den Einsatz beantragt hat.

 

§ 12 Kosten

Die Nutzung schulischer Endgeräte für unterrichtliche Belange und die Bereitstellung des Zugangs zum Internet stehen den nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schülern kostenfrei zur Verfügung.

Der Einsatz digitaler Angebote in der Testphase (Schuljahr 2018/19) beschränkt sich auf kostenfreie Angebote. Danach ist, wie bei anderen Lehrmitteln auch, ein Antrag zu stellen, über den in der Lehrer- und Schulkonferenz entschieden wird.

 

D. ABRUF VON INTERNET-INHALTEN

§ 13 Verbotene Nutzungen

Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts und des Jugendschutzrechts, sind zu beachten. Es ist vor allem verboten, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische oder sonst jugendgefährdende Inhalte (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz indizierte oder die Menschenwürde verletzende Inhalte) aufzurufen oder zu speichern. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der aufsichtsführenden Lehrkraft unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 14 Download von Internet-Inhalten

(1) Der Download, d. h. das Kopieren, von Dateien (vor allem von Musik und Filmen), die z. B. in so genannten File-Sharing-Netzwerken angeboten werden, ist untersagt. Auch die Umgehung von Kopierschutzmechanismen ist nicht erlaubt. Im Übrigen sind für Kopien die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 44a ff. UrhG) zu beachten.

(2) Die Installation von heruntergeladenen Anwendungen auf digitalen Geräten der Schule ist entsprechend § 9 Satz 3 nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Person zulässig. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien aus dem Internet ist zu vermeiden. Systemupdates von privaten Geräten sind zuhause vorzunehmen. Sollte ein Nutzer schulischen Speicherplatz für die Sicherung privater Daten nutzen, wird die Schulleitung bzw. die für die Computernutzung zuständige Person ein Gespräch mit dieser Person führen und ist im Wiederholungsfall berechtigt, diese Daten zu löschen und ggfs. weitere pädagogische Maßnahmen zu ergreifen.

§ 15 Online-Abschluss von Verträgen: kostenpflichtige Angebote

Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen der Nutzung von Internetinhalten weder im Namen der Schule noch im Namen anderer Personen oder selbstverpflichtend Vertragsverhältnisse aufgrund von Angeboten in Informations- und Kommunikationsdiensten eingehen. Ohne Erlaubnis der Schulleitung dürfen des Weiteren keine für die Schule kostenpflichtigen Dienste im Internet in Anspruch genommen werden.

E. VERÖFFENTLICHUNG VON INHALTEN IM INTERNET

§ 16 Illegale Inhalte

(1) Es ist untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische, jugendgefährdende, beleidigende oder sonst strafrechtlich verbotene Inhalte im Internet zu veröffentlichen, zu versenden oder sonst zugänglich zu machen. Ferner dürfen Inhalte, die dem Ansehen oder dem Erscheinungsbild der Schule schaden, nicht verbreitet werden.

(2) Kommerzielle und parteipolitische Werbung sind untersagt, soweit die Schulleitung oder eine von ihr autorisierte Person sie nicht im Einzelfall in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen zulässt.

(3) Um unerwünschte Werbung im Unterricht zu minimieren sind auf Endgeräten Adblocker zu verwenden.

§ 17 Veröffentlichung fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte

Texte, (gescannte) Bilder oder sonstige urheberrechtlich geschützte fremde Inhalte (z. B. Audio- und Videodateien) dürfen auch im schulischen Kontext nur mit Zustimmung des Urhebers oder der sonstigen Rechteinhaber im Internet zum Abruf bereitgestellt bzw. veröffentlicht werden. Werke, die keinem Urheberrecht unterliegen (insbesondere amtliche Fassungen von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Bekanntmachungen sowie Werke, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist), dürfen jedoch ohne Erlaubnis im Internet veröffentlicht werden. Ist in einem Einzelfall zweifelhaft, ob Urheberrechte durch eine Veröffentlichung verletzt werden, ist die zuständige Lehrkraft vorab zu konsultieren.

§ 18 Beachtung von Bildrechten

Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos durch Schülerinnen und Schüler im Internet ist grundsätzlich nur gestattet mit der Genehmigung der abgebildeten Personen, im Falle der Minderjährigkeit auch von deren Erziehungsberechtigten. Das gilt für die Benutzung jedweder digitaler Medien im Rahmen schulischer Veranstaltungen.

§ 19 Schulhomepage

Die Schulhomepage wird von der Schulleitung und dem Kollegium gepflegt. Schülerbeiträge können über die Klassenlehrer bzw. Stufenleiter online gestellt werden, sofern sie schulisches Leben dokumentieren und den Vorgaben für die Veröffentlichung entsprechen.

§ 20 Verantwortlichkeit

Die nach § 2 nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind für die von ihnen im Internet veröffentlichten Inhalte und Äußerungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z. B. Vorliegen der Strafmündigkeit ab 14 Jahren; zivilrechtliche Deliktsfähigkeit) verantwortlich. Gegenüber der verantwortlichen Schülerin oder dem verantwortlichen Schüler können Maßnahmen nach § 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 ergriffen werden.

§ 21 Bekanntgabe persönlicher Daten im Internet

Schülerinnen und Schülern ist es während des Unterrichts untersagt, ihre persönlichen Daten (z. B. Telefonnummer, Adresse, E-Mail-Adresse oder ähnliches) im Internet, etwa in Chats, Foren oder Shops, bekannt zu geben.

D. DATENSCHUTZ, FERNMELDEGEHEIMNIS

§ 22 Aufsichtsmaßnahmen, Administration

(1) Die Schule in Person der Schulleitung bzw. der für die Computernutzung verantwortlichen Lehrkraft ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Darüber hinaus können bei der Inanspruchnahme von schulischen Computersystemen oder Netzwerken die zur Sicherung des Betriebs, zur Ressourcenplanung, zur Verfolgung von Fehlerfällen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch protokolliert werden. Die für die Administration zuständige Person ist berechtigt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Netzwerkbetriebes (z. B. technische Verwaltung des Netzwerkes, Erstellung zentraler Sicherungskopien, Behebung von Funktionsstörungen) oder zur Vermeidung von Missbräuchen (z. B. strafbare Informationsverarbeitung oder Speicherung) Zugriff auf die Daten der Nutzer zu nehmen, sofern dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Gespeicherte Daten werden in der Regel zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres gelöscht, dazu erfolgt im Vorfeld eine entsprechende Information an alle Nutzer. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. Die Schule wird von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und bei verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen, dieses ist in der pädagogischen Teilkonferenz abzustimmen.

(2) Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Sinne des § 88 Telekommunikationsgesetz wird gewährleistet.

(3) Die für die Computerinfrastruktur Verantwortlichen haben die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die vorgenannten Systeme bekannt gewordenen Daten geheim zu halten. Zulässig sind Mitteilungen, die zum Betrieb der Rechner und Dienste, zur Erstellung von Abrechnungen, zur Anzeige strafbarer Handlungen und zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen erforderlich sind.

 

F. ERGÄNZENDE REGELN FÜR DIE NUTZUNG AUSSERHALB DES UNTERRICHTS

§ 23 Nutzungsberechtigung (ab Schuljahr 2019/20)

Schülerinnen und Schüler dürfen außerhalb des Unterrichts das Netz „JAG_Schueler“ mit eigenen Geräten für schulische Zwecke während der Öffnungszeiten nutzen, wenn sie einen Schülerausweis (§ 2 Abs. 2) bei sich führen.

§ 24 Aufsichtspersonen

Als weisungsberechtigte Aufsicht können neben Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule auch Eltern eingesetzt werden.

F. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25 Inkrafttreten, Nutzerbelehrung

(1) Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Veröffentlichung auf der Homepage. Alle nach § 2 Nutzungsberechtigten werden über diese Nutzungsordnung unterrichtet. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Aufklärungs- und Fragestunde hinsichtlich der Inhalte der Nutzungsordnung statt, die im Klassenbuch protokolliert wird.

 

(2) Die nach § 2 nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, im Falle der Minderjährigkeit außerdem ihre Erziehungsberechtigten, versichern, dass sie diese Nutzungsordnung anerkennen. Dies ist Voraussetzung für die Nutzung digitaler Endgeräte.

§ 26 Verstöße gegen die Nutzungsordnung

Schülerinnen und Schüler, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, können bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung für das Netz und die Arbeitsstation schulordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

§ 27 Haftung der Schule

(1) Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder dass das System fehlerfrei oder ohne Unterbrechung läuft.

(2) Aufgrund der begrenzten Ressourcen können insbesondere die jederzeitige Verfügbarkeit der Dienstleistungen sowie die Integrität und die Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ungeachtet der sich aus § 20 ergebenden Pflichten nicht garantiert werden. Die Nutzer haben von ihren Daten deswegen Sicherheitskopien auf externen Datenträgern anzufertigen.

(3) Die Schule haftet vertraglich im Rahmen ihrer Aufgaben als Systembetreiber nur, soweit ihr, den gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Dienstverpflichteten ein vorsätzliches oder grob fahr-lässiges Verhalten zur Last fällt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Schule sowie ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Dienstverpflichteten bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

§ 28 Änderung der Nutzungsordnung, Wirksamkeit

(1) Die Schulkonferenz behält sich das Recht vor, diese Nutzungsordnung jederzeit ganz oder teilweise zu ändern. Über Änderungen werden alle Nutzer durch Email und Aushang informiert. Die Änderungen gelten grundsätzlich als genehmigt, wenn der jeweilige Nutzer die von der Schule gestellten Computer und die Netzinfrastruktur nach Inkrafttreten der Änderungen weiter nutzt. Werden durch die Änderungen Datenschutzrechte oder sonstige erhebliche persönliche Rechte der Nutzer betroffen, wird erneut die schriftliche Anerkennung der geänderten Nutzungsbedingungen bei den Nutzern eingeholt. Bei Änderungen der Nutzungsordnung, welche die Rechte minderjähriger Nutzer beeinträchtigen, wird in jedem Fall die Einwilligung der personensorgeberechtigten Personen eingeholt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

 Stand: 30.04.2019


      

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