Verfahren bei Unterrichtsversäumnissen

Am JAG werden die Fehlzeiten in der Oberstufe auf dem Entschuldigungsbogen im Schulplaner S II dokumentiert und verwaltet. Jede Schülerin und jeder Schüler muss einen Bogen pro Halbjahr führen. Die unterrichtenden Lehrkräfte bestätigen darauf die Entschuldigung, auch im Fall der Beurlaubung, durch ihre Paraphe. Auch eine Befreiung vom Sportunterricht, z. B. im Falle einer Verletzung, wird im Schulplaner verwaltet. Beide Bögen sind jeweils zum Halbjahresende bei der Jahrgangsstufenleitung abzugeben.

Hier folgen nun die Vorgaben im Schulgesetz sowie die vereinbarten Regeln bei Unterrichtsversäumnissen.

Teilnahme am Unterricht: Verfahren bei Unterrichtsversäumnissen

Das Schulgesetz NRW weist nachdrücklich auf die Teilnahmepflicht der Schülerinnen und Schüler hin. In § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 heißt es unter anderem:

Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. […] Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

§ 43 Abs. 4 regelt das Verfahren bei Beurlaubung. Zu beachten ist z. B.:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund* […] vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Laut Verwaltungsvorschriften ist der schriftliche Antrag möglichst eine Woche vorher zu stellen, der versäumte Unterrichtsstoff ist nachzuholen.

*Wichtige Gründe, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann, sind z. B. Konfirmation, Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie; religiöse Veranstaltungen wie Kirchentage; politische Veranstaltungen wie Bildungsarbeit der Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen; kulturelle Veranstaltungen wie z. B. aktive Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben; Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters, einer Laienspielschar; Sportveranstaltungen wie z. B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten; internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen; für ausländische Schülerinnen und Schüler: Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage.

(Anmerkung: Volljährige Schülerinnen und Schüler können diesen Antrag selbst stellen.)

§ 43 Abs. 2 verpflichtet die Erziehungsberechtigten, die Schule bei Eintreten eines Schulversäum­nisses wegen Krankheit oder anderen nicht vorhersehbaren Gründen (z. B. ein Unfall oder ein Todesfall in der Familie) unverzüglich zu benachrichtigen und schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mitzuteilen. Für volljährige Schülerinnen und Schüler gilt beides in analoger Weise. Schließlich wird festgestellt:

Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern (oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler) ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Im Einzelnen gilt am JAG:

  1. Eine Verhinderung durch Krankheit oder unvorhersehbare Gründe ist bis 7.30 Uhr im Sekretariat der Schule durch die Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler/die volljährige Schülerin zu melden, damit die entsprechenden Fach- und Beratungslehrkräfte informiert werden können. Insbesondere an Klausurterminen muss die Abmeldung unverzüglich erfolgen, da die Klausur ansonsten mit „ungenügend“ bewertet wird.
  2. Minderjährige Schüler/Schülerinnen dürfen nur durch ihre Erziehungsberechtigten schriftlich auf dem Entschuldigungsbogen im Schulplaner entschuldigt werden. Der Grund für das Fehlen ist mitzuteilen.
  3. Volljährige Schüler/Schülerinnen dürfen sich selbst schriftlich auf dem Entschuldigungsbogen im Schulplaner entschuldigen. Der Grund für das Fehlen ist mitzuteilen.
  4. Auch die Eltern der volljährigen Schüler/Schülerinnen dürfen von der Schule über auffällige Häufungen von entschuldigten wie unentschuldigten Fehlzeiten informiert werden, um bei der Betreuung des heranwachsenden jungen Menschen mitwirken zu können.
  5. Bescheinigungen von Ärzten/Ärztinnen, Fahrschulen, Vereinen etc. allein haben für die Schule keine ausreichende Gültigkeit. Sie dienen lediglich der Bestätigung der entsprechenden Entschuldigung, werden im Schulplaner (Klarsichttasche) aufbewahrt und sind dem Bogen bei Abgabe zum Halbjahresende anzuheften.
  6. Bei vorher bekannten, nicht auf die unterrichtsfreie Zeit verschiebbaren Terminen bittet der Schüler/die Schülerin frühzeitig (möglichst eine Woche vorher) die Stufenleitung um Beurlaubung; zusätzlich sollen alle betroffenen Fachlehrkräfte vom Schüler/von der Schülerin informiert werden. Die Beurlaubung kann erfolgen, wenn dem Fehlen keine wichtigen Gründe (z. B. eine Klausur o. Ä.) entgegenstehen.
  7. Auch im Fall von Beurlaubungen muss der Schüler/die Schülerin alle anfallenden Fehlstunden bei den einzelnen Fachlehrkräften schriftlich entschuldigen lassen. Erfolgt die Beurlaubung im Vorfeld der Fehlzeit, werden die versäumten Stunden nicht bei den Fehlstunden angerechnet.
  8. Alle Konsequenzen, die sich aus (beurlaubten oder durch Krankheit) versäumten Stunden ergeben, trägt der Schüler/die Schülerin. Insbesondere betrifft dies versäumte Klausuren; hier muss eine Nachklausur in Kauf genommen werden. Der versäumte Unterrichtsstoff ist in jedem Fall nachzuholen.
  9. An einem Unterrichtstag mit Klausur sollte keine Fahrprüfung geplant werden; insbesondere darf keine Fahrprüfung vor einer Klausur am selben Tag terminiert werden. Sollte dies dennoch der Fall sein und es kommt zu Verzögerungen, ist die Möglichkeit der Nachklausur verwirkt und die Klausur wird mit „ungenügend“ bewertet. (Die Fahrschulen bieten wöchentlich Prüfungstermine an und sind über diese Vorgehensweise informiert.)
  10. Hat sich ein Schüler/eine Schülerin bei vorhersehbarem Fehlen nicht beurlauben lassen, hat er/sie kein Anrecht auf Entschuldigung der Fehlzeiten. Auch das Angebot einer Nachklausur wird ihm/ihr i. d. R. verwehrt werden.
  11. Atteste, die die Teilnahme am Sportunterricht betreffen, sind der zuständigen Sportlehrkraft unaufgefordert vorzulegen. Sollte die aktive Teilnahme an der Sportstunde nicht möglich, der Schüler/die Schülerin aber anwesend sein, so ist dies auf der Befreiung vom Sportunterricht im Schulplaner zu dokumentieren.
  12. Nach Ende der Fehlzeit hat der Schüler/die Schülerin den betroffenen Fachlehrkräften den entsprechend ausgefüllten Entschuldigungsbogen innerhalb einer Frist von maximal zwei Wochen unaufgefordert vorzulegen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, hat der Schüler/die Schülerin keinen Anspruch mehr auf Entschuldigung der Fehlstunden. Nur Krankheit oder andere nicht vorhersehbare zwingende Gründe (z. B. Unfall) können das Schulversäumnis entschuldigen. Kein entschuldbares Unterrichtsversäumnis liegt vor bei Fahrstunden, Arztbesuchen, die auch nachmittags stattfinden können, etc.
  13. Entschuldigte und unentschuldigte Fehlstunden werden auf dem Zeugnis vermerkt.
  14. Für Schultage, an denen kein planmäßiger Unterricht stattfindet (Wandertage, Projekttage, Exkursionen, etc.) entschuldigt sich der Schüler/die Schülerin unter Angabe der konkreten Gründe innerhalb der o. g. Frist schriftlich bei der Stufenleitung; der Entschuldigungsbogen wird hierfür ebenfalls verwendet. Fehlt ein Schüler/eine Schülerin ganztägig, so werden in der Regel 7 Fehlstunden notiert.
  15. Bei groben Verstößen gegen die Teilnahmepflicht (z. B. bei mehr als 20 unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen, SchG § 53 Abs. 4) kann ein nicht mehr Schulpflichtiger/eine nicht mehr Schulpflichtige der Schule verwiesen werden.

      

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