In den ersten drei Wochen des Schuljahres muss in jeder Klasse ein Elternabend einberufen werden. Dabei muss die Elternvertretung neu gewählt werden. Sie besteht aus dem oder der Klassenpflegschaftsvorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter(in). Über die Wahlen muss ein Protokoll geführt werden, das dann zu den Schulakten kommt.
 
Der Klassenpflegschaftsvorsitzende ist Mitglied der Schulpflegschaft, dem Vertretungsgremium auf Schulebene. Auf dem ersten Elternabend im Schuljahr sollten auch Eltern gefunden werden, die bereit sind, an Fachkonferenzen teilzunehmen. Die Schulpflegschaft benennt dann endgültig die Elternvertreter in den Fachkonferenzen. In der Klassenpflegschaft haben die Eltern für jedes Kind eine gemeinsame Stimme. Wenn die Kinder volljährig sind, können die Eltern nur noch mit beratender Stimme teilnehmen, aber nicht die Schüler selbst, denn die haben ja eine Schülervertretung. Gibt es keine Klassenverbände, etwa in der gymnasialen Oberstufe, dann müssen Jahrgangsstufenvertreter gewählt werden.
 
Die Aufgaben der Klassenpflegschaft sind im Schulgesetz festgehalten. In § 73, (2) heißt es:
 

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